Satzung des Vereins „Vision für Afrika e. V.“

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Vision für Afrika e. V“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter der Nummer VR 1019 eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Vereinszweck und Art der Verwirklichung
    1. Der Verein „Vision für Afrika e. V“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und religiöse Zwecke und die Förderung der Bildung im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
    2. Zweck des Vereins ist die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Unterstützungshilfe sowie christliche, karitative Leistungen.
      Der Verein „Vision für Afrika e. V“ will durch seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszweckes die bestehenden christlichen Kirchen in der ganzen Welt und deren diakonischen-missionarischen Auftrag und Entwicklungshilfeaufgaben unterstützen. Außerdem will der Verein in Erfüllung des diakonisch-missionarischen Auftrages der Gemeinde Jesu Christi Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber notleidenden und hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen – ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse und Religion – in der Welt, insbesondere in Afrika zu wecken und zur Linderung der Not beizutragen, wobei die Maßnahmen zur Unterstützung der jungen Menschen und ihres unmittelbaren sozialen und nationalen Umfeldes im Rahmen einer ganzheitlichen Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshilfegesetzes erfolgen. Der Verein will zur Erfüllung des biblischen Missionsauftrages, der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus auf der Grundlage der Bibel, durch Wort und Tat beitragen.
    3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshilfegesetz, dies in enger Zusammenarbeit mit einheimischen Partnerorganisationen des Vereins in Afrika / insbesondere Uganda, wie die Errichtung und das Betreiben von geeigneten Einrichtungen für die Versorgung, Ausbildung und christliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Kindertagesstätten, Heimen, Berufsausbildungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Schulen u. a.) einschließlich Entsendung von Entwicklungshelfern in diese Einrichtungen, sowie Unterstützung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familien.
        Vermittlung von Patenschaften für Kinder und Jugendliche zur Finanzierung von Schulbesuch, Ausbildung, Lebensunterhalt.
        Betreibung von Landwirtschaft zur Ausbildung und Versorgung
        Bau von Krankenhäusern
        Gefängnisarbeit
      2. Zusammenarbeit (Kooperation) mit allen in Deutschland rechtlich anerkannten christlichen Kirchen und gemeinnützigen Vereinen, deren diakonisch missionarischen Einrichtungen im In- und Ausland, sowie mit deren Schwesterorganisationen in den betreffenden Ländern, weiter insbesondere in mildtätigen, karitativen und gemeinnützigen Bereichen mit dem Erzbischof der Church of England in Kampala / Uganda und anderen im In- und Ausland anerkannten Entwicklungshilfeorganisationen, sowie Anbahnung von Beziehungen zu neuen Partnern / Projekten in Entwicklungshilfeländern.
      3. Errichtung und Betreibung von Trainingsschulen zur Ausbildung von Mitarbeitern
      4. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Konferenzen, Evangelisation
  3. Selbstlosigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Hilfspersonen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Aufwandsersatz
    Für Dienstleistungen und Aufwendungen kann an Mitglieder und Mitarbeiter ein Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwands nach Beleg oder die steuerlich anerkannten Pauschalen erstattet werden.
  5. Hilfspersonen
    Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er nicht selbst die Aufgabe wahrnimmt.
    Hilfspersonen sind insbesondere:
    - Vision für Afrika International, Uganda
    - Vision für Afrika Österreich
    - Vision für Afika Schweiz
  6. Finanzierung
    1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch:
      - freiwillige Spenden und Kollekten
      - Schenkungen und Erbschaften
      - Patenschaftsbeiträge
      - Subventionen und Zuschüsse
    2. Soweit Zuwendungen an den Verein ausdrücklich zugewidmet werden, dürfen diese Mittel nur zur Erreichung dieses konkreten Zweckes verwendet werden.
  7. Mitglieder
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  8. Erwerb der Mitgliedschaft
    Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen und kann die Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist die Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  9. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. freiwilligen Austritt
      2. Tod des Vereinsmitgliedes
      3. Untergehen der juristischen Person eines Mitgliedes
      4. Ausschluss eines Mitgliedes
    2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen
  10. Ausschluß eines Mitgliedes
    Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mir einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder Mitgliedspflichten. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
    Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mittels eingeschriebenen Briefes an den Vereinsvorstand erfolgen.
  11. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich über die Arbeit des Vereins informieren zu lassen.
    2. Den Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
    3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie sind verpflichtet diese Vereinsstatuten zu beachten und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu entsprechen.
  12. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand
  13. Die Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder stattzufinden.
    3. Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
      Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes mit einer Bevollmächtigung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert wird, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  14. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
    1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      1. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
      2. Beschlussfassung über die vorzunehmende Vereinstätigkeit
      3. Beschlussfassung über die Änderung und Erweiterung der Vereinssatzung
      4. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
      5. Beratung und Beschlussfassung oder sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
    2. Die Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung des Vorstands und des Kassiers.
  15. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und zwar mindestens:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes ordentliches Vereinsmitglied einzusetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
    3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder behalten jedoch ihre Funktion bis zur Neuwahl eines Nachfolgers. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
    4. Der Vorstand ist für alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch das Vereinsrecht oder durch die Satzung anderer Organe oder einer Behörde vorbehalten sind. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
    7. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
    9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
  16. Aufgaben des Vorstandes
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung, einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:
      1. Erstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts
      2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
      3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
      4. Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
      5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
      6. Für die Abwicklung der täglichen Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen.
    2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
      Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 1. Vorsitzende den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandsitzungen führt. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  17. Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung eines Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.
    2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat der 1. Vorsitzende des Vorstandes das Vereinsvermögen zu liquidieren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Missionswerk „Leben in Jesus Christus“ Deutschland, Am Kircherl 6, 83362 Surberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  18. Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung ändert die Satzung vom 12.07.2001